Public Domain – Gemeinfreiheit

Die sogenannte Public Domain, die Gemeinfreiheit oder Allmende, beinhaltet Werke, bei denen der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist bzw. Inhalte, die nie urheberrechtlich geschützt waren. Die Public Domain spielt eine wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Rolle, fördert die Schöpfung und Umsetzung neuer Ideen als freie Wissensquelle.

Werke der Public Domain unterliegen keinerlei urheberrechtlicher Nutzungsbeschränkungen. Dies können zum Beispiel Ideen, Konzepte, Zahlen, Namen und Theorien sein.
Gemeinfrei sind Werke in Deutschland nach § 64 UrhG dann, wenn der Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist.  Die sogenannten Schutzfristen werden tendenziell verlängert und verhindern, dass die Gesellschaft von Werken der Public Domain profitiert. Das Urheberrecht schützt keine Ideen oder sachlichen Informationen, sondern die Form, in der sie gegeben sind. Dass dieser Schutz nicht unproblematisch ist, zeigt das Beispiel der 1996 eingeführten EU-Richtlinie, jedoch nicht über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Diese Richtlinie stärkte die Rechte von Urhebern von Datenbanken, die nicht unter das Urheberrecht fielen.
Ziel war es, Investitionen in neue europäische Datenbanken zu fördern, in der Annahme, dass ohne diesen Schutz nur wenige Unternehmen dazu bereit wären. Seit der Einführung der Richtlinie ist die Menge der Datenbanken EU-weit nicht gestiegen, wogegen sie in den USA, die kein derartiges Recht vorsehen, enorm gewachsen ist. Dies soll verdeutlichen, dass ein striktes Urheberrecht innovationshemmend sein kann.

Die Lizenz CC0 – public domain dedicated bildet diese Gemeinfreiheit rechtlich nach und ermöglicht es, Werke direkt in die Public Domain bedingungslos freizugeben, sodass Dritten die maximale Nutzungsfreiheit eingeräumt wird.