Public Sector Information (PSI) – Informationsweitergabegesetz (IWG)
Die am 17. November 2003 verabschiedete Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Richtlinie 2003/98/EG, kurz PSI-Richtlinie, hat zum Ziel, Informationen aus dem öffentlichen Sektor der Öffentlichkeit zugänglicher zu machen und einheitliche Grundprinzipien zur Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu schaffen, um damit die Wirtschaft zu stärken. Seit dem Jahr 2008 ist die PSI-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Innerhalb der EU sollen die Bedingungen zum Zugang und zur Weiterverwendung amtlicher Daten angeglichen und damit die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber US-amerikanischen Unternehmen verbessert werden, welche auf ein gut funktionierendes System öffentlicher Informationen zurückgreifen können.
Ein wichtiger Punkt der PSI-Richtlinie ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demnach dürfen Entgelte und Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten aus dem öffentlichen Sektor für eine vergleichbare Weiterverwendung (Exklusivrechte) andere Teilnehmer nicht ausschließen. Die öffentliche Stelle soll einem Unternehmen oder einer anderen öffentlichen Stelle vergleichbare Daten zum gleichen Preis (oder kostenlos) weitergeben. Ob Entgelte erhoben werden dürfen oder nicht, wird der öffentlichen Stelle freigestellt. Keinerlei Eingriffsmöglichkeit bietet sie der EU hinsichtlich der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten. Die Entscheidung darüber, ob eine Weiterverwendung amtlicher Daten genehmigt wird, bleibt in der Hand des Mitgliedstaates oder der entsprechenden Behörde.
Das IWG (Informationsweiterverwendungsgesetz) aus dem Jahre 2006 setzt die PSI-Richtlinie auf Bundesebene um. Das Informationsweiterverwendungsgesetz soll Transparenz, Wettbewerb und die Weiterverwendung von Daten aus dem öffentlichen Sektor ermöglichen. Das IWG trifft Aussagen über die Weiterverwendung von Daten, nicht geregelt ist jedoch der Anspruch auf Zugang. Geregelt werden nur die Rahmenbedingungen der Weiterverwendung, einen Anspruch auf Zugang zu und Weiterverwendung von behördlichen Daten gibt es damit aber nicht. Somit begründet es keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten oder Informationen auf Seiten der öffentlichen Verwaltungen.
Die PSI-Richtlinie soll dem Umstand begegnen, dass das ökonomische Potenzial von Informationen des öffentlichen Sektors aufgrund von rechtlichen und praktischen Hindernissen nicht genutzt werden kann. Transparenz und fairer Wettbewerb bilden die beiden Säulen der PSI-Richtlinie.
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt nach § 1 Abs. 1 S.1 IFG den Zugang zu amtlichen Informationen. Demnach soll jeder Person ein Rechtsanspruch auf den Zugang zu behördlichen Daten ohne Begründung des Interesses gewährleistet werden. Im IFG werden u. a. der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz des geistigen Eigentums geregelt. Auf Bundesebene ist es seit 2005 in Kraft getreten. Die Umsetzung auf Landesebene verläuft sehr unterschiedlich. Nicht alle Länder haben Informationsfreiheitsgesetze. Bayern, Baden- Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Berlin haben kein entsprechendes IFG, das den individuellen Zugangsanspruch regelt.
Umweltinformationsgesetz (UIG)
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde als novelliertes Umweltinformationsgesetz auf Bundesebene im Jahre 2004 sowie in Form von Landesumweltinformationsgesetzen in den Ländern in den Jahren 2005 bis 2007 umgesetzt. Dies war das Resultat der EU-Richtlinie 2003/4/EG über den „Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen“, welche 2003 verabschiedet wurde. Ziel der Richtlinie ist es, durch das Recht des Bürgers auf freien Zugang zu Umweltinformationen die Bürgerbeteiligung in der Umweltpolitik zu stärken und die Informationspflicht der Ämter zu intensivieren. Freier Zugang bedeutet, dass der Antragsteller zu keiner Begründung verpflichtet ist und die Daten kostenfrei für nichtkommerzielle Zwecke erhält. Die Informationen sollen leicht zugänglich, verständlich, strukturiert und, wenn möglich, per Web verfügbar sein. Betroffen sind alle umweltinformationshaltenden Stellen, sowohl im öffentlichen Bereich als auch private Stellen, die als Dienstleister für staatliche Aufgaben fungieren (Stadt Linz 2011). Das UIG und das IFG können den Auskunftsanspruch beschränken, wenn schutzwürdige Interessen Dritter bestehen (vgl. § 5 I IFG u. § 9 I UIG). Eine Abwägung zwischen Informationsrechten(vgl. Art. 5 I Satz 1 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Grundrechten (vgl. Art. 2 I GG LV.m. 1 I GG) sehen beide Gesetze vor. Überwiegen die Interessen an einer Auskunft nach dieser Abwägung, so wird diese erteilt. In der Abbildung 3 werden die Zusammenhänge zwischen den politischen Ebenen, den beschlossenen Gesetzen und Richtlinien und deren inhaltlichen Bezügen zu Open Data relevanten Bezügen des Zugangs, der Weiterverarbeitung und Nutzung die Open Data betrifft dargestellt.