Die Nutzung von Daten durch die öffentliche Hand hat kürzlich einen neuen informations- und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen erhalten: das Datenverwendungsgesetz (DNG). Stellt ein kommunaler Akteur aus missbräuchlichen Gründen bestimmte Datensätze Dritten zur Verfügung, verlangt Art. 3 I GG, dass diese Datensätze zu denselben Bedingungen zur Verfügung gestellt werden, die er bereits anderen Nutzern eingeräumt hat – hierdurch entsteht eine vertragliche Verpflichtung.
Verfasserangaben: Mario Martini, Dietrich Haußecker, David Wagner
ISSN: 0721-880X
Titel des übergeordneten Werkes (Deutsch): Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht: NVwZ
Jahrgang: 41
Verlag: C. H. Beck
Verlagsort: München
Dokumentart: Wissenschaftlicher Artikel
Sprache: Deutsch
Jahr der Fertigstellung: 2022
Veröffentlichende Institution: Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften
Veröffentlichende Institution: Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Datum der Freischaltung: 16.01.2023